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   BGH, 05.04.1978 - IV ZB 56/77   

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https://dejure.org/1978,2366
BGH, 05.04.1978 - IV ZB 56/77 (https://dejure.org/1978,2366)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1978 - IV ZB 56/77 (https://dejure.org/1978,2366)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1978 - IV ZB 56/77 (https://dejure.org/1978,2366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausgabe der Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch das Nachlassgericht - Herausgabe der Urschrift eines privatschriftlichen Testaments - Beachtliches immaterielles Interesse an der Rückgabe eines Privattestaments - Anspruch auf Rückgabe der bei dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1484 (Ls.)
  • MDR 1978, 911
  • DNotZ 1978, 486
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 14.01.1975 - 2 W 102/74
    Auszug aus BGH, 05.04.1978 - IV ZB 56/77
    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1975, 666) und des vorlegenden Oberlandesgerichts ist eine solche Ausnahme auch nicht in den Fällen zulässig, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückgabeantrag das angerufene Gericht der Ansicht ist, ein nennenswerter Nachlaß sei nicht vorhanden und Anhaltspunkte dafür, daß die Echtheit des Testaments in Zweifel gezogen werde, seien nicht ersichtlich.
  • BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 105/00

    Herausgabe des Testaments an die Hinterbliebenen durch das Nachlassgericht

    Nach herrschender Meinung (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2260 Rn. 9; BGH NJW 1978, 1484 m.w.N.) ist das Nachlaßgericht nicht befugt, die Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments herauszugeben.
  • BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 29/00

    Rechtsbeschwerde; Nachlassgericht; Testamentseröffnung; Eigenhändiges Testament;

    Nach herrschender Meinung (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2260 Rn. 9; BGH NJW 1978, 1484 m.w.N.) ist das Nachlaßgericht nicht befugt, die Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments herauszugeben.
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